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Verein für das
Rheinische Notariat e.V.
   

Reform des Erbrechts zum 01. Januar 2010

Zum 01. Januar 2010 tritt eine Reform des Erbrechts in Kraft. Es handelt sich nicht um eine grundlegende Neuregelung. Vielmehr werden punktuelle Änderungen umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen:

1. Entziehung des Pflichtteils

Die Entziehung des Pflichtteils wird weiterhin die Ausnahme bleiben. Nunmehr sind alle Gründe für eine Pflichtteilsentziehung für alle Pflichtteilsberechtigten (also: Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) gleich.

Die Gründe wurden modernisiert und klarer gefasst. Es sind die folgenden:

  • der Pflichtteilsberechtigte will den Tod des Erblassers, eines anderen Abkömmlings oder einer dem Erblasser nahe stehenden Person erreichen,
  • der Pflichtteilsberechtigte macht sich eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen eine der vorgenannten Personen schuldig,
  • der Pflichtteilsberechtigte verletzt die dem Erblasser gegenüber bestehende Unterhaltspflicht böswillig,
  • der Pflichtteilsberechtigte wird wegen einer Straftat zu einer Strafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten ist für den Erblasser unzumutbar.

Der Grund für die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag angegeben werden. Hierzu ist eine rechtliche Beratung dringend zu empfehlen.

2. Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Umständen die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Die bisher geltende starre Zehn-Jahres-Frist führte zu einem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“: Hatte der Erblasser eine Schenkung zum Beispiel neun Jahre, elf Monate und zehn Tage vor seinem Tode gemacht, so wurde diese Schenkung mit dem vollen Wert zu dem fiktiven Nachlass gerechnet. Nunmehr wird der Wert abgeschmolzen: Innerhalb des ersten Jahres nach der Schenkung wird diese voll berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um ein Zehntel weniger. Nach Ablauf von zehn Jahren, wird die Schenkung wie bisher nicht mehr berücksichtigt. Aber: Nach wie vor beginnt die Frist bei Schenkungen unter Ehegatten nicht vor Auflösung der Ehe!

3. Lebzeitige Pflegeleistungen

Auch bei diesem, durch die Altersentwicklung immer wichtiger werdenden Thema hat der Gesetzgeber keine „große“ Lösung gewählt. Weder ist der Kreis der Berechtigten, etwa um Schwiegerkinder, erweitert worden noch ist die Höhe des Ausgleichsbetrages konkretisiert worden. Lediglich die bekannte Anspruchsvoraussetzung „unter Verzicht auf berufliches Einkommen“ ist gestrichen worden. Der Pflegende muss also künftig nicht seinen Beruf ganz oder teilweise aufgeben, um in den Genuss eines Ausgleichsbetrages aus der Erbmasse zu kommen.

4. Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen die §§ 2306 (Beschränkungen eines Pflichtteilsberechtigten) und 2331a BGB (Stundung des Pflichtteilsanspruchs).

 

Eingestellt am: 22.12.2009